REPRIVATISIERUNG

WÄLDER

Wir beschäftigen uns auch mit der Rückgewinnung von Immobilien, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Dekrets der provisorischen kommunistischen Regierung über die Verstaatlichung von Wäldern vom 12.12.1944 enteignet wurden. Verstaatlicht wurden Waldgrundstücke (Immobilien) mit mehr als 25 ha Fläche. Sofern ein Wald also 1939 flächenmäßig kleiner oder in kleinere Grundstücke aufgeteilt war, besteht die Chance auf Rückgabe.

Wir führen Prozesse zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse gemäß Art. 189 der Zivilprozessordnung. Vor allem jedoch machen wir Schadensersatz für sog. gesetzgeberisches Unterlassen geltend, da der Sejm es versäumt hat, das in Art. 7 des Gesetzes über den Erhalt des nationalen Charakters strategischer natürlicher Ressourcen des Landes vom 06.07.2001 vorgesehene Gesetz zu erlassen, das den Alteigentümern eine Entschädigung für verloren gegangene Wälder hätte zugestehen müssen. Siehe ERFAHRUNG/REPRIVATISIERUNG/WÄLDER