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REPRIVATISIERUNG

VERSTAATLICHUNG VON INDUSTRIEBETRIEBEN

Wir vertreten die Vorkriegseigentümer von Betrieben, die aufgrund des Gesetzes über die Verstaatlichung grundlegender Zweige der Volkswirtschaft vom 03.01.1946 enteignet wurden, in Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Ungültigkeit von Verstaatlichungsbescheiden sowie von Bescheiden zur Bestätigung von Übergabe- und Abnahmeprotokollen für konkrete, vom Staat übernommene Vermögensbestandteile von Unternehmen.

Wir machen Schadensersatzforderungen für verlorene Immobilien und sonstige Vermögensbestandteile von Unternehmen geltend, z.B. für ausgebeutete Mineralienlagerstätten (Kalk, Sand u.ä.). Wir vertreten unsere Mandanten in Streitigkeiten mit Besitzern über Aufwendungen, über die Herausgabe von Immobilien (u.a. Sägewerke, Mühlen, Ziegeleien, Druckereien, keramische Betriebe u.ä.) und über die Zahlung von Entschädigung für die Nutzung von Immobilien ohne Mietvertrag. Außerdem klagen wir vor polnischen und internationalen Gerichten (EGMR in Straßburg) auf Entschädigung wegen sog. gesetzgeberischen Unterlassens, da der Ministerrat es seit 1946 versäumt hatte, die in Art. 7 Abs. 4 und 6 des Verstaatlichungsgesetzes von 1946 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, welche den Auszahlungsmodus von Entschädigungen für verstaatlichte Unternehmen regeln sollten. Siehe ERFAHRUNG/REPRIVATISIERUNG/VERSTAATLICHUNG VON INDUSTRIEBETRIEBEN