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REPRIVATISIERUNG

BODENREFORM

Eine der Kernkompetenzen unserer Kanzlei sind Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren, um feststellen zu lassen, dass Immobilien wie Gutshöfe, Schlösser und Parks nicht unter das Dekret der provisorischen kommunistischen Regierung vom 06.09.1944 über die Durchführung der Bodenreform fallen – d.h. Verfahren, um einen Bescheid aufgrund von § 5 des Erlasses des Ministers für Landwirtschaft und Bodenreformen vom 1. März 1945 zu erwirken, wonach Immobilien von der Wirkung des o. g. Dekrets von 1944 nicht erfasst werden.

Wir stellen auch Anträge beim Landwirtschaftsministerium, um Verstaatlichungsbescheide der Bodenreformbehörden in Bezug auf landwirtschaftliche Grundstücke unter einer Größe von 100 oder 50 ha sowie Wälder für ungültig erklären zu lassen. Außerdem vertreten wir unsere Mandanten bei Klagen gegen den Staat auf Entschädigung für verloren gegangene Grundstücke sowie in Streitigkeiten mit staatlichen Museen über die Rückgabe von nach dem Zweiten Weltkrieg geraubten Kunstwerken und Musealien.

Weiterhin beantragen wir bei den Agenturen für landwirtschaftliche Immobilien (ANR) das Vorkaufsrecht und vertreten Mandanten in Streitigkeiten mit den Pächtern von Immobilien, die im Bestand der ANR verbleiben, und unter Berufung auf das Bodenreformdekret verstaatlicht wurden.Siehe ERFAHRUNG/REPRIVATISIERUNG/VERMÖGEN IN DEN EHEMALIGEN POLNISCHEN OSTGEBIETEN/BODENREFORM